15. Feb 2021
Telefonische Beratungen im Rahmen eines Gesundheitstelefons können einen therapeutischen Zweck verfolgen und unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen, so das aktuelle Urteil des BFH.
Telefonische Beratungen im Rahmen eines Gesundheitstelefons können einen therapeutischen Zweck verfolgen und unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen, so das aktuelle Urteil des BFH.
Zuvor
hatte das FG Düsseldorf entschieden, dass ein Gesundheitstelefon, über
das Versicherte telefonisch eine medizinische Beratung erhalten, nicht
von der Umsatzsteuer befreit ist, weil der Bezug zu Diagnose, Behandlung
und/oder Heilung nicht hinreichend ist. Der BFH hatte im Zusammenhang
mit dieser Entscheidung den EuGH angerufen.
Dieser
war Anfang 2020 zu der Auffassung gelangt, dass telefonische Beratung
durchaus umsatzsteuerbefreit sein könne, wenn sie eine therapeutische
Zielsetzung verfolge und die Berater ein vergleichbares Qualitätsniveau
wie die von anderen Anbietern auf diese Weise erbrachten Leistungen
aufweisen. Dem schloss sich der BFH an:
Quelle: BFH-Urteil, 23.09.2020, XI R 6/20