15. Feb 2021
Sofortabzug oder anschaffungsnahe Herstellungskosten
Entsprechende Maßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung durchgeführt werden, zählen zu den anschaff ungsnahen Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaff ungskosten des Gebäudes übersteigen. Ausgenommen hiervon sind Kosten, die von vornherein zu den Herstellungskosten zählen (z. B. Dachgeschossausbau), sowie regelmäßig anfallende Erhaltungsaufwendungen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). In drei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof konkretisiert, welche Aufwendungen betroffen sind.
Die Kläger machten u. a. geltend, dass die Aufwendungen für
Schönheitsreparaturen (z. B. das Tapezieren und Streichen von
Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie der
Fenster) nicht unter die 15 %-Grenze fallen würden.
Der
Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass grundsätzlich auch reine
Schönheitsreparaturen, die innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums
durchgeführt werden, einzubeziehen sind; dies gilt selbst dann,
wenn kein enger räumlicher und sachlicher Zusammenhang zu der
Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes besteht.
Des
Weiteren wurde klargestellt, dass Erhaltungsaufwendungen i. S.
von § 6 Abs. 1 Nr. la Satz 2 EStG, die üblicherweise jährlich
anfallen und nicht mit der Modernisierung bzw. Instandsetzung im
Zusammenhang stehen, wie z. B. die jährlich anfallende Wartung der
Heizungsanlage, sofort abzugsfähig sind.
Quelle: BFH-Urteil vom 14.06.2016 IX R 22115
Ulrich Brüning
Dipl.-Betriebswirt & Steuerberater